BMF-Schreiben vom 1.10.2009
Mit dem BMF-Schreiben vom 1.10.2009 liefert das Bundesministerium der Finanzen auf über 30 Seiten und in 97 Textziffern eine bemerkenswert klare und eindeutige Erläuterung, wie ein Versicherungsvertrag gestaltet sein muss, um als steuerbegünstigt im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG 2009 anerkannt zu werden. Insofern unterscheidet sich dieses brandneue BMF-Schreiben deutlich von dem früheren Schreiben vom 22. Dezember 2005 zum gleichen Thema, das seinerzeit noch zahlreiche Fragen offenließ.
Das jetzige BMF-Schreiben definiert bisher nicht gekannte Freiheiten bei der Gestaltung von Versicherungsverträgen, die diese Anlageform wieder zur bevorzugten Anlageform für den langfristigen Vermögensaufbau werden lassen.
Besonders begrüßenswert ist die Klarstellung, dass auch Versicherungsverträge gegen Einmalprämie steuerlich begünstigt sind. Dies wird zahlreiche Depotinhaber veranlassen, einen Teil ihres Depotvermögens, der für den langfristige Vermögensaufbau gedacht ist, zukünftig im Rahmen eines steuerbegünstigten Versicherungsvertrages wachsen zu lassen.
Die wesentlichen Punkte zur Anerkennung als langfristig steuerbegünstigte Versicherung sind:
- Versicherungsvertrag kann jetzt auch mit einer Einmalprämie begonnen werden.
Das bedeutet, dass Festgelder oder Erlöse aus einer Depotauflösung unmittelbar und ohne Umweg in einen lebenslang steuerbegünstigten Versicherungsvertrag eingebracht werden können. - Zuzahlungen sind jederzeit und in jeder beliebigen Höhe zulässig.
Dies ermöglicht es, auch künftige verfügbare Beträge unterschiedlicher Höhe (z.B. Tantiemen, Gewinnausschüttungen, fällig werdende Versicherungen, …) als Zuzahlung in einen lebenslang steuerbegünstigten Versicherungsvertrag einzubringen. - Die Laufzeit darf sehr lang sein, sogar lebenslang bis zum Ableben der versicherten Person.
Damit bleibt die Steuervergünstigung auf das in den Versicherungsvertrag eingebrachte Vermögen sehr lange erhalten. - Die Auszahlung des Vermögens nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt steuerfrei.
Dies bedeutet, dass auf den gesamten Vermögenszuwachs im Vertrag, bestehend aus Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen, niemals Abgeltungsteuer oder Einkommensteuer bezahlt werden muss. - Teilauszahlungen sind jederzeit zulässig.
Damit kann der Versicherungsnehmer (VN) jederzeit in beliebigen Teilbeträgen auf sein steuerbegünstigtes Versicherungsvermögen zugreifen. Wann immer er Kapital braucht: Es steht ihm zur Verfügung. Besteuert wird dann nur der anteilige Unterschiedsbetrag. (siehe unten) - Kündigung ist jederzeit zulässig.
Damit kann der VN den Vertrag jederzeit vollständig auflösen. - Bei Auszahlung im Erlebensfall wird jeweils nur der Unterschiedsbetrag besteuert.
Darunter versteht der Gesetzgeber die Differenz zwischen der Summe aller Einzahlungen und dem Auszahlungsbetrag. Damit wird im Unterschied zu Rentenzahlungen aus „Riester“- und „Rürup“-Verträgen nicht die gesamte Auszahlung, sondern eben nur der bis dorthin steuerfrei aufgelaufene Vermögenszuwachs besteuert. - Bei Teilauszahlungen wird nur der anteilige Unterschiedsbetrag besteuert.
Dies ist aus unserer Sicht gemeinsam mit der nachfolgenden Textziffer eine der wichtigsten Bestimmungen in diesem BMF-Schreiben. Damit kann der Versicherungsnehmer in wohldosierten Teilbeträgen auf sein steuerfrei angewachsenes Versicherungsvermögen zugreifen und versteuert nur den geringen, für jede Teilauszahlung zu berechnenden anteiligen Unterschiedsbetrag. - Bei Auszahlungen (Teilauszahlung oder Kündigung) nach einer Laufzeit von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt die Hälfte des Unterschiedsbetrages außer Ansatz.
Damit verzichtet der Fiskus endgültig auf die Hälfte der Besteuerungsgrundlage als zusätzliche Förderung dieser sehr flexiblen privaten Altersvorsorge. - Die Risikoleistung bei Verträgen gegen Einmalprämie muss mindestens 10 % der Beitragssumme betragen.
Damit stellt das BMF zum allerersten Mal und in unübertreffbarer Genauigkeit klar, wie hoch die Risikoversicherung für einen lebenslang steuerbegünstigten Versicherungsvertrag sein muss. - Die versicherte Risikoleistung darf während der Vertragsdauer linear bis zum planmäßigen Ablauftermin reduziert werden.
Dies führt zu einer starken Reduzierung der Risikoprämie und damit zu einer Kostenersparnis für den VN. - Fondsgebundene Versicherungen sind den konventionellen Versicherungen gleichgestellt.
Damit kann der VN wählen, ob er sein steuerbegünstigtes Vorsorgevermögen in eine klassische, konventionelle Versicherung oder in eine fondsgebundene Versicherung einbringen will. - Versicherungsinterne Fonds sind den Investmentfonds gleichgestellt.
Dies stellt insbesondere klar, dass die im benachbarten EU-Land Luxemburg üblichen „Fonds intern collectif“ genauso zulässig sind wie die zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland angemeldeten Investmentfonds. Damit können auch Strategiefonds, die speziell für diese Versicherungen aufgelegt sind und die einer strategiegerechten Verwaltung unterliegen, als Anlageform für eine langfristig steuerbegünstigte Versicherung gewählt werden.
Weiterführende Informationen:
- BMF-Schreiben mit 97 Textziffern (PDF-Datei, 146 KB)
- Zusammenfassung des BMF-Schreibens inklusive Erläuterung (PDF-Datei, 863 KB)
- BMF-Schreiben mit Hervorhebungen der wesentlichen Textstellen und Anmerkungen durch Walter Feil (PDF-Datei, 220 KB)
- Umsetzung BMF-Schreiben in eine kostengünstiges Angebot: WFLifeCycle
